Regulierte Mietpreise

„Bekanntmachung. Auf Grund der Ermächtigung des Ministeriums des Innern vom 21. August 1919 […] ordnen wir an: Jeder Abschluss eines Mietvertrags über Wohnräume, Läden und Werkstätten ist binnen einer Woche nach Abschluß des Vertrags vom Vermieter dem Gemeindevorstand schriftlich anzuzeigen. […]
Wer vorsätzlich eine Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder wesentliche unvollständige Angaben macht, wird auf Grund der angezogenen Ministerialverordnung mit Geldstrafe bis zu 1000 M. bestraft.
Uebersteigt der vereinbarte Mietzins den Betrag, der für Wohnräume, Läden oder Werkstätten der gemieteten Art und Ausstattung unter Berücksichtigung der Nebenleistungen des Vermieters üblich und angemessen ist, so kann sowohl die Gemeindebehörde innerhalb einer Woche nach Eingang der Anzeige, als auch der Mieter bis zum Ablauf zweier Wochen nach Abschluß des Vertrags bei dem Mieteinigungsamt beantragen, daß der Mietzins auf angemessene Höhe herabgesetzt wird. […]“

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