Luxussteuer

„Es herrscht in der Bevölkerung vielfach die irrige Ansicht, daß ein Privatmann oder ein sogen. Stubenhändler Pianos, Flügel, Harmoniums usw. verkaufen könnte, ohne Luxussteuer zu zahlen. Dem ist durchaus nicht so, vielmehr unterliegt jeder Verkauf durch Private oder Stubenhändler der Luxussteuer. Verkäufer sowohl wie Käufer machen sich strafbar, wenn die Steuer nicht entrichtet wird, rückwirkend ist solche bis 1. August.“

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